§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt den
Namen
FC Bayern Fanclub
„Bayernpower - Hauzenberg” e.V.
und
wurde
am
08.05.2012
in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen
Sitz in der Stadt Hauzenberg.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Fanclubs
ist:
Unterstützung des FC
Bayern München e.V. und der FC Bayern München AG, sowie die positive
Imagepflege des Vereins in der Öffentlichkeit.
Dies wird erreicht durch:
Ideelle und aktive Unterstützung beim Spielbetrieb, Turnieren, Busreisen
usw.
Der Verein ist gegen jegliche Art von Randalismus, Wandalismus und
Hooligans. Er ist politisch und konfessionell neutral. Minderheiten
verdienen seinen besonderen Schutz.
Ein Verstoß dagegen führt zum Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
Darüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können
alle natürlichen Personen erwerben, welche die Satzung des Vereins
anerkennen und für seine Ziele eintreten.
Sie ist schriftlich (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter)
zu beantragen.
Vordrucke stehen bei der Vorstandschaft zur Verfügung bzw. werden bei
Eintritt ausgehändigt.
Der Vorstand beschließt über die Aufnahme des Mitgliedes.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. jeden Jahres.
§ 4 Verlust der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich bis spätestens 30.11. eines jeden Kalenderjahres
gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Ein Mitglied kann vom
Vorstand ausgeschlossen werden, wenn
- es
sich grob vereinsschädigend verhält oder
- es
mit seinem Vereinsbeitrag mehr als ein halbes Jahr in Verzug ist.
Über die Beschwerde des
Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.
§ 4a Vereinsschädigendes
Verhalten
Ein Mitglied verhält sich
vereinsschädigend, wenn es
a) in
unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden stört
b) sich
zu Lasten des Vereins bzw. einzelner Mitglieder bereichert oder auf
andere Weise finanzielle Vorteile verschafft
c) dem
Verein durch sein Handeln mutwillig einen finanziellen oder zeitlichen
Mehraufwand verursacht
d) durch
sein Handeln das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder gegenüber
dem FC Bayern beeinträchtigt.
§ 5 Ticketerwerb
Der Erwerb von
Eintrittskarten (über den Verein), soll nur den eigenen Bedarf (bzw.
Familie, Freunde) abdecken. Die gezielte Bestellung der Tickets zum Zwecke
der Weiterveräußerung (Schwarzmarkt) ist nicht erlaubt, da bei
verschiedenen Spielen die Tickets beim FC Bayern München registriert sind.
Wenn bei Kontrollen an den Stadien, Tickets eines Vereins auf dem
Schwarzmarkt auftauchen, können der Verein und alle
FCB-Mitglieder, die dem
Verein angehören, vom Verein ausgeschlossen werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es ist ein Jahresbeitrag zu
entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.
Dieser staffelt sich wie folgt:
-
Ehrenmitglieder
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- Kinder (bis einschl. 13 Jahre)
|
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- Jugendliche (14 - 17 Jahre)
|
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-
Ordentliche Mitglieder (ab 18 Jahre)
|
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-
Familienmitgliedschaft
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-
Rentner
|
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-
Senioren
(ab
65
Jahre)
|
|
-
Ehrenmitglieder können
natürliche Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, oder die herausragende Persönlichkeiten des FC Bayern
München e.V. sind. Des Weiteren können verstorbene Mitglieder zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
-
Kinder bis 14 Jahre sind von der
Beitragszahlung befreit und werden als Kindermitglieder geführt.
-
Mitglieder von 14 bis 17 Jahre gelten
als Jugendliche.
-
Ordentliche
Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv im Sinne von § 1 betätigen.
Sie sind natürliche Personen ab 18 Jahre.
-
Die Familienmitgliedschaft ist für eine
Lebensgemein-
schaft aus zwei natürlichen Personen, einschließlich aller Kinder bis 17
Jahre, möglich. Mit der Vollendung des
18. Lebensjahres können diese als ordentliche Mitglieder aufgenommen
werden.
-
Bezieht eine Person Rente bzw. Pension, kann auf Nachweis die
Rentenmitgliedschaft beantragt werden.
-
Personen ab 65 Jahren gelten als Senioren.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 8 Mitgliederversammlung
-
Die
ordentliche
Mitgliederversammlung
findet einmal jährlich nach Ende des Geschäftsjahres, spätestens bis
31.05., statt.
-
Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. &Uml;ber sie ist eine
Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und vom Verfasser unterzeichnet werden soll.
-
Die
Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands über das vergangene Jahr
b) Aussicht auf das nächste Jahr (Termine, Veranstaltungen,
usw.)
c) Ehrungen
d) Bericht des Kassiers / Kassenprüfer
e) Entlastung der Vorstandschaft
f) Wahlen der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
(gem. § 10 ff.)
g) Festsetzung des Vereins internen Termine
h) Wünsche und Anträge der Mitglieder / Verschiedenes
-
Bei Vorstandswahlen
ernennt der 1. Vorsitzende einen Wahlvorstand, der aus drei volljährigen
Mitgliedern
(ein Wahlleiter, zwei Wahlhelfer) besteht. Der Wahlleiter leitet die
Versammlung während der Wahl.
-
Die Vorstandsmitglieder
sind auf Wunsch der Mitgliederversammlung schriftlich zu bestimmen. Alle
übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind offen durchzuführen.
-
Der Vorstand kann auch
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu
ist er verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder ein
Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des
Grundes verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
sinngemäß die gleichen Bestimmungen, wie für die ordentliche
Mitgliederversammlung.
-
Generalversammlungen und
außerordentliche Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angaben
der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
-
Jede einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
-
1.
Vorsitzender
-
2. Vorsitzender
-
Kassier
§ 10 Vorstandschaft
Der Vorstandschaft
besteht aus:
-
Vorstand
-
Schriftführer
-
bis zu 7 Beisitzer
Die
Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen
stattgefunden haben. Auch vor Ende der Amtszeit kann die
Mitgliederversammlung Vorstandschafts-
mitglieder abberufen und neu bestellen, wenn ein besonderer Grund
vorliegt.
Der Vorstand leitet den Verein entsprechend dieser Satzung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
§ 11 Kassenführung und- prüfung
Der Kassier hat
über die Kassengeschäfte des abgelaufenen Geschäftsjahres Buch zu führen
und eine Jahresabschluss-
rechnung zu erstellen.
Die Kassenführung und die Jahresrechung ist von zwei Kassenprüfern, die
jeweils durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden, zu
prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Jahreshauptversammlung
Bericht zu erstatten.
§ 12 Datenschutz
Der Verein ist
zur Erfüllung seines Zweckes auf die Erhebung, Speicherung und Weitergabe
von personenbezogenen Daten angewiesen.
Folgende Daten
werden erhoben
-
Name, Vorname
-
Anschrift
-
Geburtsdatum
-
Telefonnummer
-
Bankverbindung
-
E-Mail Adresse
-
Eintrittsdatum
Die erhobenen
Daten werden ausschließlich zur Zweckerfüllung des Vereins verwendet.
Dies beinhaltet
zum Beispiel:
Die erhobenen
Daten werden grundsätzlich nicht öffentlich gemacht. Sollten Daten, z. B.
Bilder, Namen o. ä., für öffentlichkeitswirksame Vorhaben wie z. B. die
vereinseigene Homepage (www.bayernpower-hauzenberg.de) verwendet werden
und Mitglieder damit nicht einverstanden sein, ist dies beim Vorstand
anzuzeigen und kann widerrufen werden.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung
des Vereins ist nur in einer einberufenen Mitgliederversammlung möglich.
Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der
erschienenen Mitglieder.
§ 14 Vereinsvermögen
Bei Auflösung
des Vereins ist das Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten den
Mitgliedern zuzuführen. Die Form und Art wird durch den Vorstand
beschlossen.
§ 15 Änderung der
Satzung
Zu einem
Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, ist die einfache Mehrheit
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 16 Inkrafttreten der
Satzung
Die Satzung vom
08.05.2012 tritt außer Kraft, die geänderte Fassung der Sitzung vom
12.03.2022 ist gültig ab 01.01.2022.
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