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18.04.2024 

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   2005 - 2008

Satzung


 
 

§ 1 Name, Sitz
 

Der Verein trägt den Namen

FC Bayern Fanclub „Bayernpower - Hauzenberg” e.V.

und wurde am 08.05.2012 in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Hauzenberg.

 

§ 2 Zweck
 

Der Zweck des Fanclubs ist:

Unterstützung des FC Bayern München e.V. und der FC Bayern München AG, sowie die positive Imagepflege des Vereins in der Öffentlichkeit.

Dies wird erreicht durch:

Ideelle und aktive Unterstützung beim Spielbetrieb, Turnieren, Busreisen usw.
Der Verein ist gegen jegliche Art von Randalismus, Wandalismus und Hooligans. Er ist politisch und konfessionell neutral. Minderheiten verdienen seinen besonderen Schutz.
Ein Verstoß dagegen führt zum Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. Darüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
 

Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben, welche die Satzung des Vereins anerkennen und für seine Ziele eintreten.
Sie ist schriftlich (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter) zu beantragen.
Vordrucke stehen bei der Vorstandschaft zur Verfügung bzw. werden bei Eintritt ausgehändigt.
Der Vorstand beschließt über die Aufnahme des Mitgliedes.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. jeden Jahres.

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich bis spätestens 30.11. eines jeden Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn

-      es sich grob vereinsschädigend verhält oder

-      es mit seinem Vereinsbeitrag mehr als ein halbes Jahr in Verzug ist.

Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.

 

§ 4a Vereinsschädigendes Verhalten
 

Ein Mitglied verhält sich vereinsschädigend, wenn es

a)    in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden stört

b)    sich zu Lasten des Vereins bzw. einzelner Mitglieder bereichert oder auf andere Weise finanzielle Vorteile verschafft

c)    dem Verein durch sein Handeln mutwillig einen finanziellen oder zeitlichen Mehraufwand verursacht

d)    durch sein Handeln das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder gegenüber dem FC Bayern beeinträchtigt.

 

§ 5 Ticketerwerb
 

Der Erwerb von Eintrittskarten (über den Verein), soll nur den eigenen Bedarf (bzw. Familie, Freunde) abdecken. Die gezielte Bestellung der Tickets zum Zwecke der Weiterveräußerung (Schwarzmarkt) ist nicht erlaubt, da bei verschiedenen Spielen die Tickets beim FC Bayern München registriert sind. Wenn bei Kontrollen an den Stadien, Tickets eines Vereins auf dem Schwarzmarkt auftauchen, können der Verein und alle
FCB-Mitglieder, die dem Verein angehören, vom Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge
 

Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.
Dieser staffelt sich wie folgt:


- Ehrenmitglieder
 

- Kinder (bis einschl. 13 Jahre)
 

- Jugendliche (14 - 17 Jahre)
 

- Ordentliche Mitglieder (ab 18 Jahre)
 

- Familienmitgliedschaft
 

- Rentner
 

- Senioren (ab 65 Jahre)
 
  1. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, oder die herausragende Persönlichkeiten des FC Bayern München e.V. sind. Des Weiteren können verstorbene Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
     

  2. Kinder bis 14 Jahre sind von der Beitragszahlung befreit und werden als Kindermitglieder geführt.
     

  3. Mitglieder von 14 bis 17 Jahre gelten als Jugendliche.
     

  4. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv im Sinne von § 1 betätigen. Sie sind natürliche Personen ab 18 Jahre.
     

  5. Die Familienmitgliedschaft ist für eine Lebensgemein-
    schaft aus zwei natürlichen Personen, einschließlich aller Kinder bis 17 Jahre, möglich. Mit der Vollendung des
    18. Lebensjahres können diese als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
     

  6. Bezieht eine Person Rente bzw. Pension, kann auf Nachweis die Rentenmitgliedschaft beantragt werden.
     

  7. Personen ab 65 Jahren gelten als Senioren.

     

§ 7 Organe des Vereins
 

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
     

  • der Vorstand
     

  • die Vorstandschaft

 

§ 8 Mitgliederversammlung
 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Ende des Geschäftsjahres, spätestens bis 31.05., statt.
     

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. &Uml;ber sie ist eine Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Verfasser unterzeichnet werden soll.
     

  3. Die Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

    a) Bericht des Vorstands über das vergangene Jahr
    b) Aussicht auf das nächste Jahr (Termine, Veranstaltungen,
        usw.)
    c) Ehrungen
    d) Bericht des Kassiers / Kassenprüfer
    e) Entlastung der Vorstandschaft
    f)  Wahlen der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
        (gem. § 10 ff.)
    g) Festsetzung des Vereins internen Termine
    h) Wünsche und Anträge der Mitglieder / Verschiedenes
     

  4. Bei Vorstandswahlen ernennt der 1. Vorsitzende einen Wahlvorstand, der aus drei volljährigen Mitgliedern
    (ein Wahlleiter, zwei Wahlhelfer) besteht. Der Wahlleiter leitet die Versammlung während der Wahl.
     

  5. Die Vorstandsmitglieder sind auf Wunsch der Mitgliederversammlung schriftlich zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind offen durchzuführen.
     

  6. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
     

  7. Generalversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angaben der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen.
    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
     

  8. Jede einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

§ 9 Vorstand
 

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
     

  • 2. Vorsitzender
     

  • Kassier

 

§ 10 Vorstandschaft
 

Der Vorstandschaft besteht aus:

  • Vorstand
     

  • Schriftführer
     

  • bis zu 7 Beisitzer

Die Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Auch vor Ende der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung Vorstandschafts-
mitglieder abberufen und neu bestellen, wenn ein besonderer Grund vorliegt.
Der Vorstand leitet den Verein entsprechend dieser Satzung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.

 

 

§ 11 Kassenführung und- prüfung
 

Der Kassier hat über die Kassengeschäfte des abgelaufenen Geschäftsjahres Buch zu führen und eine Jahresabschluss-
rechnung zu erstellen.
Die Kassenführung und die Jahresrechung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 12 Datenschutz

Der Verein ist zur Erfüllung seines Zweckes auf die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten angewiesen.

Folgende Daten werden erhoben

  • Name, Vorname
     

  • Anschrift
     

  • Geburtsdatum
     

  • Telefonnummer
     

  • Bankverbindung
     

  • E-Mail Adresse
     

  • Eintrittsdatum

Die erhobenen Daten werden ausschließlich zur Zweckerfüllung des Vereins verwendet.

Dies beinhaltet zum Beispiel:

  • Erhebung der Mitgliedsbeiträge
     

  • Versendung von Einladungen

Die erhobenen Daten werden grundsätzlich nicht öffentlich gemacht. Sollten Daten, z. B. Bilder, Namen o. ä., für öffentlichkeitswirksame Vorhaben wie z. B. die vereinseigene Homepage (www.bayernpower-hauzenberg.de) verwendet werden und Mitglieder damit nicht einverstanden sein, ist dies beim Vorstand anzuzeigen und kann widerrufen werden.

 

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer einberufenen Mitgliederversammlung möglich.
Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

 

§ 14 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten den Mitgliedern zuzuführen. Die Form und Art wird durch den Vorstand beschlossen.

 

§ 15 Änderung der Satzung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung vom 08.05.2012 tritt außer Kraft, die geänderte Fassung der Sitzung vom 12.03.2022 ist gültig ab 01.01.2022.

 

 

 

 

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